Der Rechtsschutzfall tritt dann ein, wenn dem
Vermieter ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird. Dabei ist die Sicht des
Laien (Versicherungsnehmer / Mieter) maßgeblich.
Der Rechtsschutzversicherer gewährt in einem
Mietrechtsstreit Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall nach
Ablauf einer Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit läuft in der Regel
3 Monate nach Versicherungsbeginn ab.
Der Rechtsschutzfall tritt ein, sobald der Versicherungsnehmer oder ein
anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
begangen hat oder begangen haben soll.
Diese Definition der Rechtsschutzversicherer legt der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einschränkend - zugunsten
der Versicherten - aus. Sonst könnte der Rechtsschutzversicherer häufig
irgend einen Rechtsverstoß vor Beginn des Versicherungsschutzes
heranziehen, um die Kostenübernahme in dem aktuellen Streitfall
abzulehnen.
Der Rechtsschutzfall ist stets aus der Sicht eines durchschnittlichen,
um Verständnis bemühten Laien auszulegen. Behauptet der Mieter –
entsprechend dem Verständnis eines Laien – einen bestimmten Sachverhalt,
aus dem er einen bestimmten Rechtsverstoß des Vermieters herleitet, ist
diese Sichtweise für den Rechtsschutzversicherer bindend. Liegt danach
der behauptete Streitfall nach Beginn des Versicherungsschutzes, muss
die Rechtsschutzversicherung dafür einstehen.
Beispiel:
Der Mieter wirft dem Vermieter vor, dass er einen
Wasserverlust der kaputten Wasserversorgungsleitung für die Wohnanlage
nicht aus der Nebenkostenabrechnung herausgerechnet hat, die Mieter
müssten nur für den eigenen Wasserverbrauch bezahlen. Ist dem Mieter die
Nebenkostenabrechnung nach Beginn des Versicherungsschutzes zugegangen,
muss der Rechtsschutzversicherer diesen Streitfall übernehmen.
Der Rechtsschutzversicherer kann die Kostenübernahme
nicht deswegen ablehnen, weil der Wasserverlust durch das kaputte Rohr
schon vor Beginn des Versicherungsschutzes auftrat und der Vermieter das
Rohr nicht reparieren ließ. Der Rechtsschutzversicherer muss einstehen.
Ausschlaggebend ist allein der Vorwurf des Mieters, dass der Vermieter
nach Beginn des Versicherungsschutzes fehlerhaft abgerechnet hat.