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Eintritt des Rechtsschutzfalles - wann liegt der Rechtsverstoß vor?

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Der Rechtsschutzfall tritt dann ein, wenn dem Vermieter ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird. Dabei ist die Sicht des Laien (Versicherungsnehmer / Mieter) maßgeblich. Der Rechtsschutzversicherer gewährt in einem Mietrechtsstreit Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall nach Ablauf einer Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit läuft in der Regel 3 Monate nach Versicherungsbeginn ab.
Der Rechtsschutzfall tritt ein, sobald der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Definition der Rechtsschutzversicherer legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einschränkend - zugunsten der Versicherten - aus. Sonst könnte der Rechtsschutzversicherer häufig irgend einen Rechtsverstoß vor Beginn des Versicherungsschutzes heranziehen, um die Kostenübernahme in dem aktuellen Streitfall abzulehnen.
Der Rechtsschutzfall ist stets aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Laien auszulegen. Behauptet der Mieter – entsprechend dem Verständnis eines Laien – einen bestimmten Sachverhalt, aus dem er einen bestimmten Rechtsverstoß des Vermieters herleitet, ist diese Sichtweise für den Rechtsschutzversicherer bindend. Liegt danach der behauptete Streitfall nach Beginn des Versicherungsschutzes, muss die Rechtsschutzversicherung dafür einstehen. Beispiel: Der Mieter wirft dem Vermieter vor, dass er einen Wasserverlust der kaputten Wasserversorgungsleitung für die Wohnanlage nicht aus der Nebenkostenabrechnung herausgerechnet hat, die Mieter müssten nur für den eigenen Wasserverbrauch bezahlen. Ist dem Mieter die Nebenkostenabrechnung nach Beginn des Versicherungsschutzes zugegangen, muss der Rechtsschutzversicherer diesen Streitfall übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer kann die Kostenübernahme nicht deswegen ablehnen, weil der Wasserverlust durch das kaputte Rohr schon vor Beginn des Versicherungsschutzes auftrat und der Vermieter das Rohr nicht reparieren ließ. Der Rechtsschutzversicherer muss einstehen. Ausschlaggebend ist allein der Vorwurf des Mieters, dass der Vermieter nach Beginn des Versicherungsschutzes fehlerhaft abgerechnet hat.